Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen:
Die Daten sind ausschließlich auf Basis des MFA 2026 zu erfassen.

Ausnahmekulturen

Ausnahme schwere Böden

Summe „schwerer Böden“ aus der Finanzbodenschätzung - Darstellung in Layern (Agraratlas, eAMA) zur konkreten einzelbetrieblichen Ermittlung.

Es sind nur schwere Böden von jenen Ackerschlägen ins rechte Feld einzutragen, auf denen weder Feldgemüse noch Ausnahmekulturen wie Zuckerrüben, Erdäpfel, usw. stehen. Ansonsten würden Flächen doppelt abgezogen werden.

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Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen
von 15.11. bis 14.2.
Max. Ackerfläche, die gepflügt über den Winter gehen darf
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Infos

Eine Mindestbodenbedeckung auf 80% der Ackerflächen ist gefordert und bei den Ausnahmen müssen jedenfalls die 55% sichergestellt werden. Als Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen nach GLÖZ 6 gilt:
  • Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
  • Belassen von Ernterückständen oder
  • Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B.: mittels Grubber oder Scheibenegge)
  • Bereits bedeckte/bewachsene Flächen wie z.B. Biodiversitätsflächen, Ackerfutterflächen, ....

Generelle Ausnahmen von GLÖZ 6

Bio-Betriebe

Seit dem Jahr 2026 sind von diesem Standard Betriebe ausgenommen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind ("Biobetriebe").

Kleinbetriebsregelung

Seit dem Jahr 2024 sind Betriebe mit einer landwirtschaftlichen Fläche (inkl. der anteiligen Futterfläche Alm/Weide) von höchstens 10 ha vom Kontroll- und Sanktionssystem betreffend Konditionalität ausgenommen.